(2) |
Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk
die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat und, wenn das Verfahren
bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§
731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung
tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde
ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.
|