(1)
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Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen,
daß das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder
enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit
1. der durch die Enteignung Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger
das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Fristen
(§ 113 Abs. 2 Nr. 3 und §
114) zu dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck
vor Ablauf der Frist aufgegeben hat oder
2. die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Übereignung nach §
89 nicht erfüllt hat.
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(2) |
Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden, wenn
1. der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der Enteignung
nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder des Baulandbeschaffungsgesetzes
erworben hatte oder
2. ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks nach diesem
Gesetzbuch zugunsten eines anderen Bauwilligen eingeleitet worden
ist und der enteignete frühere Eigentümer nicht glaubhaft
macht, daß er das Grundstück binnen angemessener Frist
zu dem vorgesehenen Zweck verwenden wird.
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(3) |
Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei Jahren seit
Entstehung des Anspruchs bei der zuständigen Enteignungsbehörde
einzureichen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag ist nicht mehr zulässig,
wenn in den Fällen des Absatzes 1 mit der zweckgerechten Verwendung
begonnen oder die Veräußerung oder Ausgabe des Grundstücks
in Erbbaurecht vor Eingang des Antrags bei der Enteignungsbehörde
eingeleitet worden ist.
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(4) |
Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung
ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz
oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden
ist.
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(5) |
Der frühere Inhaber eines Rechts,
das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs aufgehoben
ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen,
daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück
zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Die
Vorschriften über die Rückenteignung gelten entsprechend.
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(6) |
Für das Verfahren gelten die §§
104 bis 122 entsprechend.
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