(1)
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Ist der Enteignungsbeschluß oder sind die Entscheidungen
nach § 112 Abs. 2 nicht mehr anfechtbar,
so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungsbehörde
die Ausführung des Enteignungsbeschlusses oder der Vorabentscheidung
an (Ausführungsanordnung), wenn der durch die Enteignung Begünstigte
die Geldentschädigung, im Falle der Vorabentscheidung die nach
§ 112 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung
gezahlt oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht
der Rücknahme hinterlegt hat. Auf Antrag des Entschädigungsberechtigten
kann im Falle des § 112 Abs. 2 die Enteignungsbehörde
die Ausführungsanordnung davon abhängig machen, daß
der durch die Enteignung Begünstigte im übrigen für
einen angemessenen Betrag Sicherheit leistet.
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(2) |
In den Fällen des § 111
ist auf Antrag eines Beteiligten die Ausführungsanordnung zu
erlassen, wenn der durch die Enteignung Begünstigte den zwischen
den Beteiligten unstreitigen Entschädigungsbetrag gezahlt oder
in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme
hinterlegt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, soweit sich nicht
aus der Einigung etwas anderes ergibt.
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(3) |
Im Falle des § 113 Abs. 4 ist auf Antrag
eines Beteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn
der durch die Enteignung Begünstigte die im Enteignungsbeschluß
in Verbindung mit dem Nachtragsbeschluß festgesetzte Geldentschädigung
gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der
Rücknahme hinterlegt hat. Der Nachtragsbeschluß braucht
nicht unanfechtbar zu sein.
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(4) |
Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten
zuzustellen, deren Rechtsstellung durch den Enteignungsbeschluß
betroffen wird. Die Ausführungsanordnung ist der Gemeinde abschriftlich
mitzuteilen, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück
liegt. § 113 Abs. 5 gilt entsprechend.
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(5) |
Mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden
Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluß
geregelten neuen Rechtszustand ersetzt. Gleichzeitig entstehen die
nach § 113 Abs. 2 Nr. 6 begründeten
Rechtsverhältnisse; sie gelten von diesem Zeitpunkt an als zwischen
den an dem Rechtsverhältnis Beteiligten vereinbart.
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(6) |
Die Ausführungsanordnung schließt die Einweisung
in den Besitz des enteigneten Grundstücks und des Ersatzlands
zu dem festgesetzten Tag ein.
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(7) |
Die Enteignungsbehörde übersendet dem Grundbuchamt
eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung
und ersucht es, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen.
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