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(1)
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Rechte an dem zu enteignenden Grundstück sowie persönliche
Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen
oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken,
können aufrechterhalten werden, soweit dies mit dem Enteignungszweck
vereinbar ist.
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(2) |
Als Ersatz für ein Recht an einem Grundstück, das nicht
aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers das
Ersatzland oder ein anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten
mit einem gleichen Recht belastet werden. Als Ersatz für ein
persönliches Recht, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit
Zustimmung des Rechtsinhabers ein Rechtsverhältnis begründet
werden, das ein Recht gleicher Art in bezug auf das Ersatzland oder
auf ein anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten
gewährt. Als Ersatz für dingliche oder persönliche
Rechte eines öffentlichen Verkehrsunternehmens oder eines Trägers
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme
oder Wasser, der auf diese zur Erfüllung seiner wesensgemäßen
Aufgaben angewiesen ist, sind auf seinen Antrag Rechte gleicher
Art zu begründen; soweit dazu Grundstücke des Enteignungsbegünstigten
nicht geeignet sind, können zu diesem Zweck auch andere Grundstücke
in Anspruch genommen werden. Anträge nach Satz 3 müssen
vor Beginn der mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur
Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.
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(3) |
Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder nicht durch neue Rechte
ersetzt werden, sind bei der Enteignung eines Grundstücks gesondert
zu entschädigen
1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von
Dienstbarkeiten und Erwerbsrechten an dem Grundstück,
2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder
zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte
im Besitz des Grundstücks ist,
3. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Erwerb des
Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Nutzung
des Grundstücks beschränken.
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(4) |
Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten,
nicht durch neue Rechte ersetzt und nicht gesondert entschädigt
werden, haben bei der Enteignung eines Grundstücks Anspruch auf
Ersatz des Werts ihres Rechts aus der Geldentschädigung für
das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses
erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen,
die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in
anderen Fällen oder nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 festgesetzt
werden.
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