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(1) |
Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung eines
Termins zu einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet.
Zu der mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller, der Eigentümer
des betroffenen Grundstücks, die sonstigen aus dem Grundbuch
ersichtlichen Beteiligten und die Gemeinde zu laden. Die Ladung ist
zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.
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(2) |
Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde kann bereits
eingeleitet werden, wenn
1. der Entwurf des Bebauungsplans nach §
3 Abs. 2 ausgelegen hat und
2. mit den Beteiligten die Verhandlungen nach §
87 Abs. 2 geführt und die von ihnen gegen den Entwurf
des Bebauungsplans fristgemäß vorgebrachten Anregungen
erörtert worden sind. Die Gemeinde kann in demselben Termin
die Verhandlungen nach § 87 Abs.
2 führen und die Anregungen erörtern.
Das Verfahren ist so zu fördern, daß der Enteignungsbeschluß
ergehen kann, sobald der Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden
ist. Eine Einigung nach § 110 oder §
111 kann auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfolgen.
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(3) |
Die Ladung muß enthalten
1. die Bezeichnung des Antragstellers und des betroffenen Grundstücks,
2. den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit dem Hinweis,
daß der Antrag mit den ihm beigefügten Unterlagen
bei der Enteignungsbehörde eingesehen werden kann,
3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag
möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde
schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären,
und
4. den Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen über den
Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge
entschieden werden kann.
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(4) |
Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf einem
Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muß außer
dem in Absatz 3 vorgeschriebenen Inhalt auch die Bezeichnung des Eigentümers,
dessen Entschädigung in Land beantragt ist, und des Grundstücks,
für das die Entschädigung in Land gewährt werden soll,
enthalten.
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(5) |
Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist unter
Bezeichnung des betroffenen Grundstücks und des im Grundbuch
als Eigentümer Eingetragenen sowie des ersten Termins der mündlichen
Verhandlung mit den Beteiligten ortsüblich bekanntzumachen. In
der Bekanntmachung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre Rechte
spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen mit
dem Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag
und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden
kann.
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(6) |
Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt
die Einleitung des Enteignungsverfahrens mit. Sie ersucht das Grundbuchamt,
in das Grundbuch des betroffenen Grundstücks einzutragen, daß
das Enteignungsverfahren eingeleitet ist (Enteignungsvermerk); ist
das Enteignungsverfahren beendigt, ersucht die Enteignungsbehörde
das Grundbuchamt, den Enteignungsvermerk zu löschen. Das Grundbuchamt
hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen,
die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens im
Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen sind und vorgenommen
werden.
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(7) |
Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht
von der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis, soweit dieses
das Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens
ist.
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