1. Wertsteigerungen eines Grundstücks, die in der Aussicht
auf eine Änderung der zulässigen Nutzung eingetreten
sind, wenn die Änderung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten
ist;
2. Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Enteignung
eingetreten sind;
3. Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind,
in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Enteignung ein Kauf-
oder Tauschangebot des Antragstellers mit angemessenen Bedingungen
(§ 87 Abs. 2 Satz 1 und § 88) hätte annehmen können,
es sei denn, daß der Eigentümer Kapital oder Arbeit
für sie aufgewendet hat;
4. wertsteigernde Veränderungen, die während einer
Veränderungsperre ohne Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde
vorgenommen worden sind;
5. wertsteigernde Veränderungen, die nach Einleitung des
Enteignungsverfahrens ohne behördliche Anordnung oder Zustimmung
der Enteignungsbehörde vorgenommen worden sind;
6. Vereinbarungen, soweit sie von üblichen Vereinbarungen
auffällig abweichen und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß sie getroffen worden sind, um eine höhere Entschädigungsleistung
zu erlangen;
7. Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären,
wenn der Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen
der §§ 40 bis 42 geltend machen würde.