Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden
und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern
oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar
nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
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