(1) |
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Teilung
oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans
nicht vereinbar wäre.
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(2) |
Ist für eine Teilung eine Genehmigung nach §
19 nicht erforderlich oder gilt sie als erteilt, hat die Gemeinde
auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen.
Das Grundbuchamt darf eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen,
wenn der Genehmigungsbescheid oder das Zeugnis vorgelegt ist.
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(3) |
Ist auf Grund einer nicht genehmigten Teilung eine
Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann die Gemeinde,
falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung
eines Widerspruchs ersuchen; § 53
Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
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(4) |
Ein nach Absatz 3 eingetragener Widerspruch ist zu
löschen, wenn die Gemeinde darum ersucht oder wenn die Genehmigung
erteilt ist.
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(5) |
Die Landesregierungen können für ihr Landesgebiet oder
für Teile des Landesgebietes durch Rechtsverordnung vorschreiben,
daß die Gemeinde eine Satzung nach Absatz 1 nicht beschließen
darf.
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