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(1) |
Zur Entschädigung ist der Begünstigte
verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung zu seinen Gunsten einverstanden
ist. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt oder liegt sein Einverständnis
nicht vor, ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet. Erfüllt
der Begünstigte seine Verpflichtung nicht, ist dem Eigentümer
gegenüber auch die Gemeinde verpflichtet; der Begünstigte
hat der Gemeinde Ersatz zu leisten.
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(2) |
Dient die Festsetzung der Beseitigung
oder Minderung von Auswirkungen, die von der Nutzung eines Grundstücks
ausgehen, ist der Eigentümer zur Entschädigung verpflichtet,
wenn er mit der Festsetzung einverstanden war. Ist der Eigentümer
auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, Auswirkungen,
die von der Nutzung seines Grundstücks ausgehen, zu beseitigen
oder zu mindern, ist er auch ohne Einverständnis zur Entschädigung
verpflichtet, soweit er durch die Festsetzung Aufwendungen erspart.
Erfüllt der Eigentümer seine Verpflichtungen nicht, gilt
Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Die Gemeinde soll den Eigentümer
anhören, bevor sie Festsetzungen trifft, die zu einer Entschädigung
nach Satz 1 oder 2 führen können.
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(3) |
Der Entschädigungsberechtigte kann
Entschädigung verlangen, wenn die in den §§
39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen
in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Ist Entschädigung
durch Übernahme des Grundstücks zu leisten, findet auf die
Verzinsung § 99 Abs. 3 Anwendung.
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(4) |
Ein Entschädigungsanspruch erlischt,
wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs,
in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile
eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt
wird.
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(5) |
In der Bekanntmachung nach §
10 Abs. 3 ist auf die Vorschriften des Absatzes 3 Satz 1 und 2
sowie des Absatzes 4 hinzuweisen.
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