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Sind im Bebauungsplan
1. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport-
und Spielanlagen,
2. Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf,
3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck,
4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen
für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen,
5. Verkehrsflächen,
6. Versorgungsflächen,
7. Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung,
einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von
Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen,
8. Grünflächen,
9. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder
für die
Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen,
10. Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und
Gemeinschaftsgaragen,
11. Flächen für Gemeinschaftsanlagen,
12. von der Bebauung freizuhaltende Flächen,
13. Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft,
Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen
für die Regelung des Wasserabflusses,
14. Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft
festgesetzt, ist der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden
Absätze zu entschädigen, soweit ihm Vermögensnachteile
entstehen. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in bezug
auf Flächen für Sport- und Spielanlagen sowie des Satzes
1 Nr. 4 und 10 bis 14 nicht, soweit die Festsetzungen oder ihre Durchführung
den Interessen des Eigentümers oder der Erfüllung einer
ihm obliegenden Rechtspflicht dienen.
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(2) |
Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen
verlangen,
1. wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung
oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht
mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es
in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu
nutzen, oder
2. wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt
werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen
Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird. Der Eigentümer
kann anstelle der Übernahme die Begründung von Miteigentum
oder eines geeigneten Rechts verlangen, wenn die Verwirklichung des
Bebauungsplans nicht die Entziehung des Eigentums erfordert.
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