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            | (1) | 
           Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, 
            der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften 
            mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen 
            Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die 
            örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben 
            zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und 
            die Erschließung gesichert ist. 
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            | (2) | 
           
              Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach 
              § 12 ist ein Vorhaben zulässig, 
              wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung 
              gesichert ist. 
             
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            | (3) | 
           
             Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen 
              des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet 
              sich die Zulässigkeit von Vorhaben im übrigen nach § 
              34 oder § 35. 
             
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