|
(1) |
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans,
der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften
mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen
Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die
örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben
zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und
die Erschließung gesichert ist.
|
(2) |
Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach
§ 12 ist ein Vorhaben zulässig,
wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung
gesichert ist.
|
(3) |
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen
des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet
sich die Zulässigkeit von Vorhaben im übrigen nach §
34 oder § 35.
|
|