(1) |
Ist die Entschädigung durch Übernahme
des Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu leisten
und kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Eigentümer die
Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts verlangen.
Der Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums oder
auf Begründung des Rechts bei der Enteignungsbehörde stellen.
Auf die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts
finden die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend Anwendung.
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(2) |
Ist die Entschädigung in Geld zu
leisten und kommt eine Einigung über die Geldentschädigung
nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt
des Fünften Teils sowie § 121 gelten
entsprechend. Für Bescheide über die Festsetzung der zu
zahlenden Geldentschädigung gilt § 122
entsprechend.
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(3) |
Liegen die Voraussetzungen der §§
40 und 41 Abs. 1 vor, ist eine Entschädigung
nur nach diesen Vorschriften zu gewähren. In den Fällen
der §§ 40 und 41
sind solche Wertminderungen nicht zu berücksichtigen, die bei
Anwendung des § 42 nicht zu entschädigen
wären.
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(4) |
Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit sie darauf
beruhen, daß
1. die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
oder an die Sicherheit der auf dem Grundstück oder im umliegenden
Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht
oder
2. in einem Gebiet städtebauliche Mißstände im
Sinne des § 136 Abs. 2 und 3 bestehen
und die Nutzung des Grundstücks zu diesen Mißständen
wesentlich beiträgt.
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(5) |
Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzungen
bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die eingetreten
sind, nachdem der Entschädigungsberechtigte in der Lage war,
den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung in Geld zu stellen,
oder ein Angebot des Entschädigungspflichtigen, die Entschädigung
in Geld in angemessener Höhe zu leisten, abgelehnt hat. Hat der
Entschädigungsberechtigte den Antrag auf Übernahme des Grundstücks
oder Begründung eines geeigneten Rechts gestellt und hat der
Entschädigungspflichtige daraufhin ein Angebot auf Übernahme
des Grundstücks oder Begründung des Rechts zu angemessenen
Bedingungen gemacht, gilt § 95 Abs. 2
Nr. 3 entsprechend.
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