(1) |
Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine
Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften
nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag
erhoben werden.
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(2) |
Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten
langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere
über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau
in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können
die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.
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(3) |
§ 125 Abs. 3 ist auch auf Bebauungspläne
anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.
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(4) |
§ 127 Abs. 2 Nr. 2 ist auch auf Verkehrsanlagen
anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt
worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach
Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.
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(5) |
Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits
auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§
127 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so
verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags
ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen
Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des
Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten
ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge
anzuwenden, wenn
1. der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2. er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar
geworden ist.
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(6) |
§ 128 Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn
der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes)
oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes)
vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekanntgemacht worden ist (§
71 des Bundesbaugesetzes).
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(7) |
Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für
landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§
135 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung
noch nicht unanfechtbar geworden, ist §
135 Abs. 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.
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(8) |
§ 124 Abs. 2 Satz 2 ist auch auf Kostenvereinbarungen
in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1.
Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist
§ 129 Abs. 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
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(9) |
Für Erschließungsanlagen oder Teile von
Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits
hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag
nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen
oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen
Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend
fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen.
Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen
oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf
den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch
Rechtsverordnung zu treffen.
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