1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen,
Wege und Plätze;
2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen
innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege);
3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen
sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die
selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung
der Baugebiete notwendig sind;
4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten
Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen
innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig
sind;
5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht
Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.