Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen
wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans
nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen
der Planung vereinbar sind und
1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen
zurückbleiben oder
2. die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei
einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die
Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht
wesentlich beeinträchtigen.
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