(1) |
Die Gemeinde kann die Erschließung durch Vertrag
auf einen Dritten übertragen.
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(2) |
Gegenstand des Erschließungsvertrages
können nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige
sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen in einem
bestimmten Erschließungsgebiet in der Gemeinde sein. Der Dritte
kann sich gegenüber der Gemeinde verpflichten, die Erschließungskosten
ganz oder teilweise zu tragen; dies gilt unabhängig davon,
ob die Erschließungsanlagen nach Bundes- oder Landesrecht
beitragsfähig sind.
§ 129 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
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(3) |
Die vertraglich vereinbarten
Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen
sein und in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung stehen.
Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des §
30 Abs. 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot eines Dritten
ab, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen,
ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.
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(4) |
Der Erschließungsvertrag
bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine
andere Form vorgeschrieben ist.
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