(1) |
Der Beitrag wird einen Monat nach der
Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.
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(2) |
Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger
Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung
eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, daß
der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt
wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die
Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepaßt,
jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.
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(3) |
Läßt die Gemeinde nach Absatz
2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch
Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen
zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der
Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag
ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen
stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des §
10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.
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(4) |
Werden Grundstücke landwirtschaftlich
oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden,
wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen
Betriebs genutzt werden muß. Satz 1 gilt auch für die Fälle
der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige
im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos
zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne
des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.
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(5) |
Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von
der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen,
wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger
Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall
vorgesehen werden, daß die Beitragspflicht noch nicht entstanden
ist.
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(6) |
Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen
bleiben unberührt.
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