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(1) |
Zur Deckung des anderweitig
nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge
nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich
sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen
entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger
Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach §
127 Abs. 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm
auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen
Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens
10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
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(2) |
Kosten, die ein Eigentümer
oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen
aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche
Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.
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