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(1) |
Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekanntzumachen,
in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist.
Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich,
wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung
anfechtbar ist.
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(2) |
Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle
räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung
in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe
auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen,
die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu
unterrichten.
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