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(1)
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Der Erschließungsaufwand nach §
127 umfaßt die Kosten für
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für
die Erschließungsanlagen;
2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen
für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von
der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen
im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb
der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im
Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne
des § 57 Satz 4 und des §
58 Abs. 1 Satz 1 auch der Wert nach §
68 Abs. 1 Nr. 4.
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(2) |
Soweit die Gemeinden nach
Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für
Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu
erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können
bestimmen, daß die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen
in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.
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(3) |
Der Erschließungsaufwand umfaßt nicht die Kosten
für
1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen
Rampen;
2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen
sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen
dieser Straßen keine größere Breite als ihre
anschließenden freien Strecken erfordern.
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(4) |
Das Recht, Abgaben für
Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne
dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere
für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit
Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
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