Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit
einem Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert erheben, soweit er
1. arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer
unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein
anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten
an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt. Voraussetzung
ist, daß die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart
sind,
2. Arbeitslohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen zahlt,
3. Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen,
die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind,
300 Deutsche Mark für den Arbeitnehmer, 200 Deutsche Mark für
dessen Ehegatten und 100 Deutsche Mark für jedes Kind nicht
übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, daß die
Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
4. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich
einer Tätigkeit im Sinne des § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 bis 4 zahlt, soweit diese die dort bezeichneten
Pauschbeträge um nicht mehr als 100 vom Hundert übersteigen.
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von
15 vom Hundert für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen
oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte und für zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den
Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte erheben, soweit diese Bezüge den Betrag
nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach §
9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 als Werbungskosten geltend
machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert
würden. Die nach Satz 2 pauschal besteuerten Bezüge mindern
die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
und Abs. 2 abziehbaren Werbungskosten; sie bleiben bei der Anwendung
des § 40a Abs. 1 bis 4 außer
Ansatz.
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