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Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter,
die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen
sind, gilt das Folgende:
1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung
unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen
für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen,
Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge anzusetzen.
Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung
niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag,
den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises
für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei
ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt.
Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluß des vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen
gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß
Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach,
daß ein niedriger Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden
kann.
2. Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter
des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen)
sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an
deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach §
6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. Ist der Teilwert
(Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung
niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Nummer 1 Satz 4 gilt
entsprechend. 2a. Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln,
können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter
des Vorratsvermögens unterstellen, daß die zuletzt
angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst
verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies
den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entspricht. Der Vorratsbestand am Schluß
des Wirtschaftsjahrs, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung
nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster
Zugang des neuen Wirtschaftsjahrs. Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge
nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung
des Finanzamts abgewichen werden.
3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung
der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz
von 5,5 vom Hundert abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung
sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger
als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich
sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. 3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung
folgender Grundsätze anzusetzen:
a) bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen
ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus
der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit
zu berücksichtigen, daß der Steuerpflichtige nur zu
einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen
wird;
b) Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen
sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen
Gemeinkosten zu bewerten;
c) künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung
voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht
als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd
zu berücksichtigen;
d) Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren
Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich
ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln. Rückstellungen
für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind
ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in
dem mit der Stillegung begonnen werden muß, zeitanteilig
in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stillegung
nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung
25 Jahre; und
e) Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem
Zinssatz von 5,5 vom Hundert abzuzinsen; Nummer 3 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden. Für die Abzinsung von Rückstellungen für
Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der
Erfüllung maßgebend. Für die Abzinsung von Rückstellungen
für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist
der sich aus Buchstabe d Satz 2 ergebende Zeitraum maßgebend.
4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen
Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem
Teilwert anzusetzen. Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs
ist für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen
Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der
Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer
anzusetzen. Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit
den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt
werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden
Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten
zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar
nach seiner Entnahme einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im
Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so
kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden. Satz 4 gilt
nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.
5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der
Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das
zugeführte Wirtschaftsgut
a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung
angeschafft oder hergestellt worden ist oder
b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige
an der Gesellschaft im Sinne der § 17 Abs. 1 beteiligt ist; §
17 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist die Einlage ein abnutzbares
Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den
Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts
und der Einlage entfallen. Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut,
das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des
Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die
Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts
der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend
anzuwenden.
7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter
mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten anzusetzen. |