(1) |
Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn
nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist
1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30.
Juni. Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen von
Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn
das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist;
2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen
ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse
machen. Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr
abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen
mit dem Finanzamt vorgenommen wird;
3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. Sind sie gleichzeitig
buchführende Land- und Forstwirte, so können sie mit Zustimmung
des Finanzamts den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr
für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb
Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig
Abschlüsse machen. |
(2) |
Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr
vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in folgender
Weise zu berücksichtigen:
1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs
auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf
das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend
dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind Veräußerungsgewinne
im Sinne des § 14 auszuscheiden und
dem Gewinn des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem sie entstanden
sind;
2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahrs als
in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. |