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Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Beiträge
und Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 3.408
Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus
seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. Sind mehrere
Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder
in einer Pensionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder Zuwendung
für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei
einer Aufteilung der gesamten Beiträge oder der gesamten
Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer
ergibt, wenn dieser Teilbetrag 3.408 Deutsche Mark nicht übersteigt;
hierbei sind Arbeitnehmer, für die Beiträge und Zuwendungen
von mehr als 4.200 Deutsche Mark im Kalenderjahr geleistet werden,
nicht einzubeziehen. Für Beiträge und Zuwendungen, die
der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlaß der
Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt
sich der Betrag von 3.408 Deutsche Mark mit der Anzahl der Kalenderjahre,
in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber
bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. Der
vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz
1 pauschal besteuerten Beiträge und Zuwendungen, die der
Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis
beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren
erbracht hat.
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