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(1) |
Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den
in § 26 bezeichneten Fällen
sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen.
Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil
dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung
der Einkünfte mitgewirkt hat.
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(2) |
Sonderausgaben nach §
10 Abs. 1 Nr. 8 und außergewöhnliche Belastungen
(§ 33 bis §
33b) werden in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung der
Ehegatten in Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen
jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam
eine andere Aufteilung beantragen. Die nach § 33b Abs. 5 übertragbaren
Pauschbeträge stehen den Ehegatten insgesamt nur einmal zu;
sie werden jedem Ehegatten zur Hälfte gewährt. Die nach
§ 34f zu gewährende Steuerermäßigung
steht den Ehegatten in dem Verhältnis zu, in dem sie erhöhte
Absetzungen nach § 7b oder Abzugsbeträge
nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder nach
§ 15b des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen.
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(3) |
Die Anwendung des §
10d für den Fall des Übergangs von der getrennten
Veranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung
zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene
Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. |
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