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Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Bundesrates
1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen
zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der
Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen,
zur Steuerfreistellung des Existenzminimums oder zur Vereinfachung
des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar:
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die Beschränkung
der Steuererklärungspflicht auf die Fälle, in denen eine Veranlagung
in Betracht kommt, über die den Einkommensteuererklärungen beizufügenden
Unterlagen und über die Beistandspflichten Dritter,
b) über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststellung
des Einkommens einschließlich der abzugsfähigen Beträge,
c) über die Höhe von besonderen Betriebsausgaben
Pauschbeträgen für Gruppen von Betrieben, bei denen hinsichtlich
der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen,
wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15) oder
selbständiger Arbeit (§ 18) erzielt, in Höhe eines Vomhundertsatzes
der Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes;
Umsätze aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
sind nicht zu berücksichtigen.
2 Einen besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag dürfen
nur Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, die ihren Gewinn durch
Einnahme-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 ermitteln.
3 Bei der Festlegung der Höhe des besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags
ist der Zuordnung der Betriebe entsprechend der Klassifikation der
Wirtschaftszweige, Fassung für Steuerstatistiken, Rechnung zu tragen.
4Bei der Ermittlung der besonderen Betriebsausgaben-Pauschbeträge
sind alle Betriebsausgaben mit Ausnahme der an das Finanzamt gezahlten
Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
5 Bei der Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder
4 sowie die Veräußerungskosten neben dem besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag
abzugsfähig.
6 Der Steuerpflichtige kann im folgenden Veranlagungszeitraum
zur Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben übergehen.
7 Wechselt der Steuerpflichtige zur Ermittlung der tatsächlichen
Betriebsausgaben, sind die abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die
Absetzungen für Abnutzung nach Verzeichnis aufzunehmen. 8§
4 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt.
9Nach dem Wechsel zur Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben
ist eine erneute Inanspruchnahme des besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags
erst nach Ablauf der folgenden vier Veranlagungszeiträume zulässig;
die §§ 140, 141 der Abgabenordnung bleiben unberührt;
d) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvorschriften
und die Regelung der Steuerentrichtung einschließlich der Steuerabzüge,
e) über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen
einschließlich eines Steuerabzugs,
f) über eine Kurzveranlagung mit vereinfachter Erklärung
und Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
2Die Kurzveranlagung soll mit Wirkung
ab dem Veranlagungszeitraum 1997 eingeführt werden;
2. Vorschriften
durch Rechtsverordnung zu erlassen
a) über
die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses
Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen
erforderlich ist;
b) (weggefallen);
c) über
eine Beschränkung des Abzugs von Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter
Zwecke im Sinne des § 10b auf Zuwendungen an bestimmte Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, über den Ausschluß des
Abzugs von Mitgliedsbeiträgen sowie über eine Anerkennung gemeinnütziger
Zwecke als besonders förderungswürdig;
d) über
Verfahren, die in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den Steueranspruch
der Bundesrepublik Deutschland sichern oder die sicherstellen, daß
bei Befreiungen im Ausland ansässiger Leiharbeitnehmer von der Steuer
der Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung die ordnungsgemäße Besteuerung im Ausland
gewährleistet ist. 2Hierzu kann nach Maßgabe zwischenstaatlicher
Regelungen bestimmt werden, daß
aa) der
Entleiher in dem hierzu notwendigen Umfang an derartigen Verfahren
mitwirkt,
bb) er
sich im Haftungsverfahren nicht auf die Freistellungsbestimmungen
des Abkommens berufen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten verletzt;
e) bis
l) (weggefallen);
m) (aufgehoben)
n) über
Sonderabschreibungen
aa) im
Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues
bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und bei bestimmten
mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang stehenden,
der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie
der Aufbereitung des Minerals dienenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
über Tage, soweit die Wirtschaftsgüter für die Errichtung von neuen
Förderschachtanlagen, auch in Form von Anschlußschachtanlagen, für
die Errichtung neuer Schächte sowie die Erweiterung des Grubengebäudes
und den durch Wasserzuflüsse aus stilliegenden Anlagen bedingten
Ausbau der Wasserhaltung bestehender Schachtanlagen, für Rationalisierungsmaßnahmen
in der Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbauförderung,
im Streckenvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt,
Wetterführung und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung, für die
Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen
Förderschachtanlage und für den Wiederaufschluß stilliegender Grubenfelder
und Feldesteile,
bb) im
Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues bei bestimmten
Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens (Grubenaufschluß,
Entwässerungsanlagen, Großgeräte sowie Einrichtungen des Grubenrettungswesens
und der Ersten Hilfe und im Erzbergbau auch Aufbereitungsanlagen),
die für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlußtagebauen,
für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden Tagebauen, beim Übergang
zum Tieftagebau für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte
und für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tagebaue von Steuerpflichtigen,
die den Gewinn nach § 5 ermitteln, vor dem 1. Januar 1990 angeschafft
oder hergestellt werden. 2Die Sonderabschreibungen können
bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten
zugelassen werden. 3Hat der Steuerpflichtige vor dem
1. Januar 1990 die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung
begonnen, so können die Sonderabschreibungen auch für nach dem 31.
Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 angeschaffte oder hergestellte
Wirtschaftsgüter sowie für vor dem 1. Januar 1991 geleistete Anzahlungen
auf Anschaffungskosten und entstandene Teilherstellungskosten in
Anspruch genommen werden. 4Voraussetzung für die Inanspruchnahme
der Sonderabschreibungen ist, daß die Förderungswürdigkeit der bezeichneten
Vorhaben von der obersten Landesbehörde für Wirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft bescheinigt worden ist.
5Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der
Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren
in Anspruch genommen werden, und zwar bei beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens bis zu insgesamt 50 vom Hundert, bei unbeweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 30 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6Bei den begünstigten
Vorhaben im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann
außerdem zugelassen werden, daß die vor dem 1. Januar 1991 aufgewendeten
Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert als sofort abzugsfähige
Betriebsausgaben behandelt werden;
o) (weggefallen);
p) über
die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung
bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,
die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt oder die
unentgeltlich erworben sind. 2Hierbei kann bestimmt werden,
daß die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nicht
nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach Hilfswerten
(am 21. Juni 1948 maßge- bender Einheitswert, Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm vorgenommenen
Absetzungen, fiktive Anschaffungskosten an einem noch zu bestimmenden
Stichtag) zu bemessen sind. 3Zur Vermeidung von Härten
kann zugelassen werden, daß an Stelle der Absetzungen für Abnutzung,
die nach dem am 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu bemessen
sind, der Betrag abgezogen wird, der für das Wirtschaftsgut in dem
Veranlagungszeitraum 1947 als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht
werden konnte. 4Für das Land Berlin tritt in den Sätzen
1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949;
q) über
erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten
aa) für
Maßnahmen, die für den Anschluß eines im Inland belegenen Gebäudes
an eine Fernwärmeversorgung einschließlich der Anbindung an das
Heizsystem erforderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung überwiegend
aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder
zur Verwertung von Abwärme gespeist wird,
bb) für
den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur
Wärmerückgewinnung in einem im Inland belegenen Gebäude einschließlich
der Anbindung an das Heizsystem,
cc) für
die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit diesen Anlagen
erzeugte Energie überwiegend entweder unmittelbar oder durch Verrechnung
mit Elektrizitätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
zur Versorgung eines im Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen
verwendet wird, einschließlich der Anbindung an das Versorgungssystem
des Gebäudes,
dd) für
die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas, das aus pflanzlichen
oder tierischen Abfallstoffen durch Gärung unter Sauerstoffabschluß
entsteht, wenn dieses Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen
Gebäudes des Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserbereitung in einem
solchen Gebäude des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich
der Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes,
ee) für
den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versorgung von mehr als einer
Zapfstelle und einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer zentralen
Heizungs- und Warmwasseranlage für den Einbau eines Heizkessels,
eines Brenners, einer zentralen Steuerungseinrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung
und eine Änderung der Abgasanlage in einem im Inland belegenen Gebäude
oder in einer im Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn mit dem
Einbau nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung dieses
Gebäudes begonnen worden ist und der Einbau nach dem 30. Juni 1985
fertiggestellt worden ist; Entsprechendes gilt bei Anschaffungskosten
für neue Einzelöfen, wenn keine Zentralheizung vorhanden ist. 2Voraussetzung
für die Gewährung der erhöhten Absetzungen ist, daß die Maßnahmen
vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind; in den Fällen
des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa müssen die Gebäude vor dem 1. Juli
1983 fertiggestellt worden sein, es sei denn, daß der Anschluß nicht
schon im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes möglich war.
3Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 vom Hundert
der Aufwendungen nicht übersteigen. 4Sie dürfen nicht
gewährt werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine Investitionszulage
in Anspruch genommen wird. 5Sind die Aufwendungen Erhaltungsaufwand
und entstehen sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung
im eigenen Haus, für die der Nutzungswert nicht mehr besteuert wird,
und liegen in den Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa die Voraussetzungen
des Satzes 2 zweiter Halbsatz vor, so kann der Abzug dieser Aufwendungen
wie Sonderausgaben mit gleichmäßiger Verteilung auf das Kalenderjahr,
in dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind, und die neun folgenden
Kalenderjahre zugelassen werden, wenn die Maßnahme vor dem 1. Januar
1992 abgeschlossen worden ist;
r) nach
denen Steuerpflichtige größere Aufwendungen
aa) für
die Erhaltung von nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden,
die überwiegend Wohnzwecken dienen,
bb) zur
Erhaltung eines Gebäudes in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
oder städtebaulichen Entwicklungsbereich, die für Maßnahmen im Sinne
des § 177 des Baugesetzbuchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die
der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines
Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen
oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren
Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen
gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, aufgewendet worden sind,
cc) zur
Erhaltung von Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die Aufwendungen nach Art
und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner
sinnvollen Nutzung erforderlich sind, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig
verteilen können. 2In den Fällen der Doppelbuchstaben
bb und cc ist Voraussetzung, daß der Erhaltungsaufwand vor dem 1.
Januar 1990 entstanden ist. 3In den Fällen von Doppelbuchstabe
cc sind die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Voraussetzung,
daß die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes
als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind,
durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von
der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen;
s) nach
denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen
und bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der Einkommensteuer
für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung bis
zur Höhe von 7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen werden kann, wenn eine Störung
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich
abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung der Umsätze oder der
Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten läßt, insbesondere bei
einem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investitionsgütern
oder Bauleistungen. 2Bei der Bemessung des von der Einkommensteuer
abzugsfähigen Betrags dürfen nur berücksichtigt werden
aa) die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern,
die innerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der ein Jahr
nicht übersteigen darf (Begünstigungszeitraum), angeschafft oder
hergestellt werden,
bb) die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern,
die innerhalb des Begünstigungszeitraums bestellt und angezahlt
werden oder mit deren Herstellung innerhalb des Begünstigungszeitraums
begonnen wird, wenn sie innerhalb eines Jahres, bei Schiffen innerhalb
zweier Jahre nach Ablauf des Begünstigungszeitraums geliefert oder
fertiggestellt werden. 2Soweit bewegliche Wirtschaftsgüter
im Sinne des Satzes 1 mit Ausnahme von Schiffen nach Ablauf eines
Jahres, aber vor Ablauf zweier Jahre nach dem Ende des Begünstigungszeitraums
geliefert oder fertiggestellt werden, dürfen bei Bemessung des Abzugs
von der Einkommensteuer die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem
Ende des Begünstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und Teilherstellungskosten
berücksichtigt werden,
cc) die
Herstellungskosten von Gebäuden, bei denen innerhalb des Begünstigungszeitraums
der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird, wenn sie bis zum Ablauf
von zwei Jahren nach dem Ende des Begünstigungszeitraums fertiggestellt
werden; dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des
§ 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgüter, die in gebrauchtem Zustand erworben
werden, aus. 3Von der Begünstigung können außerdem Wirtschaftsgüter
ausgeschlossen werden, für die Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen
oder die Investitionszulage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes
in Anspruch genommen werden. 4In den Fällen der Doppelbuchstaben
bb und cc können bei Bemessung des von der Einkommensteuer abzugsfähigen
Betrags bereits die im Begünstigungszeitraurn, im Fall des Doppelbuchstabens
bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des
Begünstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und Teilherstellungskosten
berücksichtigt werden; der Abzug von der Einkommensteuer kann insoweit
schon für den Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in dem die
Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden sind.
5Übersteigt der von der Einkommensteuer abzugsfähige
Betrag die für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung der Herstellung
geschuldete Einkommensteuer, so kann der übersteigende Betrag von
der Einkommensteuer für den darauffolgenden Veranlagungszeitraum
abgezogen werden. 6Entsprechendes gilt, wenn in den Fällen
der Doppelbuchstaben bb und cc der Abzug von der Einkommensteuer
bereits für Anzahlungen oder Teilherstellungskosten geltend gemacht
wird. 7Der Abzug von der Einkommensteuer darf jedoch
die für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung
und den folgenden Veranlagungszeitraum insgesamt zu entrichtende
Einkommensteuer nicht übersteigen. 8In den Fällen des
Doppelbuchstabens bb Satz 2 gilt dies mit der Maßgabe, daß an die
Stelle des Veranlagungszeitraums der Anschaffung oder Herstellung
der Veranlagungszeitraum tritt, in dem zuletzt Anzahlungen oder
Teilherstellungskosten aufgewendet worden sind. 9Werden
begünstigte Wirtschaftsgüter von Gesellschaften im Sinne des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 angeschafft oder hergestellt, so ist der
abzugsfähige Betrag nach dem Verhältnis der Gewinnanteile einschließlich
der Vergütungen aufzuteilen. 10Die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, die bei Bemessung des von
der Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags berücksichtigt worden
sind, werden durch den Abzug von der Einkommensteuer nicht gemindert.
11Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen
der Zustimmung des Bundestages. 12Die Zustimmung gilt
als erteilt, wenn der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang
der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat;
t) (weggefallen);
u) über
Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die der Forschung oder Entwicklung dienen und nach dem 18. Mai 1983
und vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder hergestellt werden.
2Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen
ist, daß die beweglichen Wirtschaftsgüter ausschließlich und die
unbeweglichen Wirtschaftsgüter zu mehr als 33 1/3 vom Hundert der
Forschung oder Entwicklung dienen. 3Die Sonderabschreibungen
können auch für Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden,
Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden
Räumen zugelassen werden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten
Gebäudeteile zu mehr als 33 1/3 vom Hundert der Forschung oder Entwicklung
dienen. 4Die Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder
Entwicklung, wenn sie verwendet werden
aa) zur
Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen
und Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder
bb) zur
Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren oder
cc) zur
Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren, soweit
wesentliche Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt
werden. 5Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr
der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren
in Anspruch genommen werden, und zwar
aa) bei
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt
40 vom Hundert,
bb) bei
unbeweglichen Wirtschaftsgütem des Anlagevermögens, die zu mehr
als 66 2/3 vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen, bis
zu insgesamt 15 vom Hundert, die nicht zu mehr als 66 2/3 vom Hundert,
aber zu mehr als 33 1/3 vom Hundert der Forschung oder Entwicklung
dienen, bis zu insgesamt 10 vom Hundert,
cc) bei
Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen,
Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden Räumen, wenn die
ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 66 2/3
vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt
15 vom Hundert, zu nicht mehr als 66 2/3 vom Hundert, aber zu mehr
als 33 1/3 vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen, bis
zu insgesamt 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
6Sie können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten
und für Teilherstellungskosten zugelassen werden. 7Die
Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, daß
die Wirtschaftsgüter und die ausgebauten oder neu hergestellten
Gebäudeteile mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
in dem erforderlichen Umfang der Forschung oder Entwicklung in einer
inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen dienen;
v) (weggefallen);
w) über
Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, die auf Grund eines vor
dem 25. April 1996 abgeschlossenen Schiffbauvertrags hergestellt,
in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen und vor dem
1. Januar 1999 von Steuerpflichtigen angeschafft oder hergestellt
worden sind, die den Gewinn nach § 5 ermitteln. 2Im Fall
der Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere Voraussetzung,
daß das Schiff vor dem 1. Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom
Hersteller oder nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines vor dem
25. April 1996 abgeschlossenen Kaufvertrags bis zum Ablauf des vierten
auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden
ist. 3Bei Steuerpflichtigen, die in eine Gesellschaft
im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 nach Abschluß des
Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des Hauptvertrags) eingetreten
sind, dürfen Sonderabschreibungen nur zugelassen werden, wenn sie
der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitreten. 4Die
Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren bis zu insgesamt
40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch
genommen werden. 5Sie können bereits für Anzahlungen
auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen
werden. 6Die Sonderabschreibungen sind nur unter der
Bedingung zuzulassen, daß die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums
von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert
werden; für Anteile an einem Handelsschiff gilt dies entsprechend.
7Die Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, die der Seefischerei
dienen, entsprechend. 8Für Luftfahrzeuge, die vom Steuerpflichtigen
hergestellt oder in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben
worden sind und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen
oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu
sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten
die Sätze 1 bis 4 und 6 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die
Stelle der Eintragung in ein inländisches Seeschiffsregister die
Eintragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des
Höchstsatzes von 40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom Hundert
und bei der Vorschrift des Satzes 6 an die Stelle des Zeitraums
von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten;
x) über
erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten für Modernisierungs-
und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs
sowie für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und
funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner
geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten
bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben
bestimmten Modemisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet
hat, die für Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
oder städtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet worden sind;
Voraussetzung ist, daß die Maßnahmen vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen
worden sind. 2Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich
10 vom Hundert der Aufwendungen nicht übersteigen;
y) über
erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten an Gebäuden, die nach
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind,
soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes
als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind;
Voraussetzung ist, daß die Maßnahmen vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen
worden sind. 2Die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und
die Voraussetzung, daß die Aufwendungen nach Art und Umfang zur
Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung
erforderlich sind, sind durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht
zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen.
3Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 vom Hundert
der Aufwendungen nicht übersteigen;
3. die
in § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 10 Abs. 5, Abs. 3, § 34c Abs. 7,
§ 46 Abs. 5 und § 50a Abs. 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu
erlassen.
(2) 1Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften
zu erlassen, nach denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen
und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung
in fallenden Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden
können, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen
mit sich gebracht hat oder erwarten läßt, insbesondere, wenn die
Inlandsnachfrage nach Investitionsgütern oder Bauleistungen das
Angebot wesentlich übersteigt. 2Die Inanspruchnahme von
Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung
der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen darf nur
ausgeschlossen werden
1. für
bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden
Zeitraums, der frühestens mit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung
ihren Beschluß über die Verordnung bekanntgibt, und der ein Jahr
nicht übersteigen darf, angeschafft oder hergestellt werden. 2Für
bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor Beginn dieses Zeitraums bestellt
und angezahlt worden sind oder mit deren Herstellung vor Beginn
dieses Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch die Inanspruchnahme
von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung
der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen
werden;
2. für
bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, die in dem in Nummer
1 bezeichneten Zeitraum bestellt werden oder mit deren Herstellung
in diesem Zeitraum begonnen wird. 2Als Beginn der Herstellung
gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung
gestellt wird. 3Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates. 4Die
Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesrat nicht binnen drei
Wochen, der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der
Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(3) 1Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommensteuer
einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuerabzugs
vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen
1. um höchstens
10 vom Hundert herabgesetzt werden kann. 2Der Zeitraum,
für den die Herabsetzung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen;
er soll sich mit dem Kalenderjahr decken. 3Voraussetzung
ist, daß eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung
der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten
läßt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage
nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern;
2. um höchstens
10 vom Hundert erhöht werden kann. 2Der Zeitraum, für
den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll
sich mit dem Kalenderjahr decken. 3Voraussetzung ist,
daß eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten
ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich
gebracht hat oder erwarten läßt, insbesondere, wenn die Nachfrage
nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern
das Angebot wesentlich übersteigt. 2Rechtsverordnungen
auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
(4) Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
1. im Einvernehmen
mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vordrucke für
a) (weggefallen),
b) die
in § 36b Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung,
c) die
Erklärungen zur Einkommensbesteuerung sowie die in § 39a Abs. 3a
Satz 4 und § 39a Abs. 2 und 6 vorgesehenen Anträge sowie die Bescheinigung
nach § 39a Abs. 6,
d) die
Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Abs. 1), die Lohnsteuerbescheinigung
(§ 41b Abs. 1 Satz 3),
e) die
Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a Abs. 1) und den Freistellungsauftrag
nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr.1,
f) die
Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a),
g) die
Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach
§ 50a auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und die Muster des Antrags auf Vergütung von Körperschaftsteuer
(§ 36b Abs. 3), der Lohnsteuerkarte (§ 39), der in § 45a Abs. 2
und 3 und § 50a Abs. 5 Satz 7 vorgesehenen Bescheinigungen und des
Erstattungsantrags nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 zu bestimmen;
2. den
Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
in der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum
und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
im Wortlaut zu beseitigen.
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