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Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus
öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für
ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das
nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal
ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen,
soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes
oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen
Nutzung erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der
in § 7i Abs. 2 bezeichneten Stelle
vorgenommen worden sind. Durch Zuschüsse aus öffentlichen
Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland
belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich
allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt,
aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt
ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig
verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung
des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der
Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Maßnahmen
in Abstimmung mit der in § 7i Abs.
2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. §
7h Abs. 3 und § 7i Abs. 1 Satz
2 und Abs. 2 sowie § 11a Abs. 2
und 3 sind entsprechend anzuwenden. |
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