|
(1) |
Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,
kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils
bis zu 10 vom Hundert der Herstellungskosten für Baumaßnahmen,
die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal
oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung
und in den folgenden neun Jahren absetzen. Eine sinnvolle Nutzung
ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird,
daß die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes
auf die Dauer gewährleistet ist. Bei einem im Inland belegenen
Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil,
das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal
erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage
ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit
geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen
von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen,
die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren
Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich
sind. Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr
des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden neun Jahren
auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen
im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen
Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden
Rechtsakts durchgeführt worden sind. Die Baumaßnahmen müssen
in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt
worden sein. Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch
genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten
nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.
§ 7h Abs. 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. |
(2) |
Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen
nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach
Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten
Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude
oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen
nachweist. Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege
zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so
hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm
solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt,
so ist diese entsprechend zu ändern. |
(3) |
§ 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. |
|