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(1) |
Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus
Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten
Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im Sinne des §
177 des Baugesetzbuchs an einem im Inland belegenen Gebäude
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen
Entwicklungsbereich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig
verteilen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf durch Zuschüsse
aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten
Erhaltungsaufwand für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung
und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des
Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen
oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu
deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten
Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet
hat.
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(2) |
Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums
veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil
des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Betriebsausgabe
oder Werbungskosten abzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein nicht zu
einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in ein Betriebsvermögen
eingebracht oder wenn ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen
entnommen oder wenn ein Gebäude nicht mehr zur Einkunftserzielung
genutzt wird.
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(3) |
Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen,
ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentümern
auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.
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(4) |
§ 7h Abs. 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden. |
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