Neuregelung der Investitionszulage ab 01.01.2002Der Bundesrat hat am 30.11.2001 der Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 zugestimmt. Eine der Änderungen betrifft die Zulage für Modernisierungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung (§ 4 InvZulG 1999): Es werden nur noch Arbeiten, die der Anspruchsberechtigte bis zum 1.1.2002 vornimmt, gefördert. Die "Streichung" der Modernisierungszulage dient der Finanzierung zweier Förderinstrumente für den Stadtumbau: Die Investitionszulage für die Modernisierung von Mietwohnungen in innerstädtischen Altbauten und denkmalgeschützten Gebäuden der 50er Jahre wird stark verbessert (Anhebung des Fördersatz auf 22% und der Bemessungsgrenze auf 1.200 EUR). An die Stelle der Investitionszulage für Eigennutzer wird ein neues
Förderprogramm treten, das den Erwerb von Wohneigentum in innerstädtischen
Altbauquartieren gezielt unterstützt. In Anlehnung an die Eigenheimzulage
für den Bestandserwerb erhalten Erwerber über 8 Jahre Zuschüsse
zu den Modernisierungs- und Instandsetzungskosten ihrer selbstgenutzten
Wohnung. Die Abwicklung dieses Programms erfolgt über die länderspezifischen
Förderinstitute. |
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Wohnungsart |
Altbau | Neubau | Altbau |
Eigentumsart | vermietete Wohnungen § 3 InvZulG 1999 (Fertigstellung des Gebäudes vom dem 1.1.1991) |
vermietete Wohnungen § 3 InvZulG 1999 im sogenannte innerörtlichen Bereich* |
selbstgenutztes Wohneigentum § 4 InvZulG 1999 (Fertigstellung d. Gebäudes vor dem 1.1.1991) |
Maßnahmen/ begünstigte Kosten |
nachträgliche Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen; Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen | Neubau oder Erwerb, spätestens im Jahr der Fertigstellung | nachträgliche Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen; Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen |
Förderart | Zulage | Zulage | Zulage |
Förderhöhe | 15 % der Bemessungsgrundlage aus max. 1.200 DM je qm Wohnfläche | 10 % der Bemessungsgrundlage aus max. 4.000 DM je qm Wohnfläche | 15 % der Bemessungsgrundlage aus max. 40.000 DM der Kosten |
Bemessungs- grundlage |
Bagatellinvestitionen bis 5.000 DM sind nicht zulagebegünstigt (begünstigte Aufwendungen sind bei Abruf von Teilbeträgen jährlich um 5.000 DM zu kürzen) |
Bagatellbetrag von 5.000 DM wird von der Bemessungsgrundlage
abgezogen (begünstigte Aufwendungen sind bei Abruf von Teilbeträgen jährlich um 5.000 DM zu kürzen) |
Bagatellinvestitionen bis 5.000 DM sind nicht zulagebegünstigt (begünstigte Aufwendungen sind bei Abruf von Teilbeträgen jährlich um 5.000 DM zu kürzen) |
Fristen | Fertigstellung zwischen 1.1.1999 und 31.12.2004, der Investionsbeginn kann vor dem 1.1.1999 liegen | Fertigstellung zwischen 1.1.1999 und 31.12.2001 | Fertigstellung zwischen 1.1.1999 und 31.12.2004, der Investionsbeginn kann vor dem 1.1.1999 liegen |
Besonderheiten |
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Antragstellung | beim Finanzamt ( amtlicher Vordruck), spätestens
bis zum 30.09. des Folgejahres nach Investitionsabschluß |
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Es wird die Bescheinigung der Gemeinde benötigt,
daß es sich um einen innerörtlichen Bereich handelt. Dies sind festgelegte
Sanierungs- und Erhaltungssatzungsgebiete nach §
172 BauGesetzBuch (Erhaltung städtebaulicher Eigenart und Gestalt von
Gebäuden) sowie Kerngebiete im Sinne des § 7 Baunutzungsverordnung. |
Übersicht des Investitionszulagegesetz 1999 bzw. zu | §1 | §2 | §3 | §4 | §5 | §6 | §7 | §8 | §9 | §10 | |
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