Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999)
Übersicht

Neuregelung der Investitionszulage ab 01.01.2002

Der Bundesrat hat am 30.11.2001 der Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 zugestimmt. Eine der Änderungen betrifft die Zulage für Modernisierungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung (§ 4 InvZulG 1999): Es werden nur noch Arbeiten, die der Anspruchsberechtigte bis zum 1.1.2002 vornimmt, gefördert.

Die "Streichung" der Modernisierungszulage dient der Finanzierung zweier Förderinstrumente für den Stadtumbau:

Die Investitionszulage für die Modernisierung von Mietwohnungen in innerstädtischen Altbauten und denkmalgeschützten Gebäuden der 50er Jahre wird stark verbessert (Anhebung des Fördersatz auf 22% und der Bemessungsgrenze auf 1.200 EUR).

An die Stelle der Investitionszulage für Eigennutzer wird ein neues Förderprogramm treten, das den Erwerb von Wohneigentum in innerstädtischen Altbauquartieren gezielt unterstützt. In Anlehnung an die Eigenheimzulage für den Bestandserwerb erhalten Erwerber über 8 Jahre Zuschüsse zu den Modernisierungs- und Instandsetzungskosten ihrer selbstgenutzten Wohnung. Die Abwicklung dieses Programms erfolgt über die länderspezifischen Förderinstitute.
Die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern hierzu ist jedoch noch nicht abgeschlossen, daher können noch keine konkreteren Aussagen gemacht werden.

Wohnungsart

Altbau Neubau Altbau
Eigentumsart vermietete Wohnungen
§ 3 InvZulG 1999
(Fertigstellung des Gebäudes vom dem 1.1.1991)
vermietete Wohnungen
§ 3 InvZulG 1999 im sogenannte innerörtlichen Bereich*
selbstgenutztes Wohneigentum
§ 4 InvZulG 1999
(Fertigstellung d. Gebäudes vor dem 1.1.1991)
Maßnahmen/
begünstigte Kosten
nachträgliche Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen; Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen Neubau oder Erwerb, spätestens im Jahr der Fertigstellung nachträgliche Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen; Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Förderart Zulage Zulage Zulage
Förderhöhe 15 % der Bemessungsgrundlage aus max. 1.200 DM je qm Wohnfläche 10 % der Bemessungsgrundlage aus max. 4.000 DM je qm Wohnfläche 15 % der Bemessungsgrundlage aus max. 40.000 DM der Kosten
Bemessungs-
grundlage
Bagatellinvestitionen bis 5.000 DM sind nicht zulagebegünstigt
(begünstigte Aufwendungen sind bei Abruf von Teilbeträgen jährlich um 5.000 DM zu kürzen)
Bagatellbetrag von 5.000 DM wird von der Bemessungsgrundlage abgezogen
(begünstigte Aufwendungen sind bei Abruf von Teilbeträgen jährlich um 5.000 DM zu kürzen)
Bagatellinvestitionen bis 5.000 DM sind nicht zulagebegünstigt
(begünstigte Aufwendungen sind bei Abruf von Teilbeträgen jährlich um 5.000 DM zu kürzen)
Fristen Fertigstellung zwischen 1.1.1999 und 31.12.2004, der Investionsbeginn kann vor dem 1.1.1999 liegen Fertigstellung zwischen 1.1.1999 und 31.12.2001 Fertigstellung zwischen 1.1.1999 und 31.12.2004, der Investionsbeginn kann vor dem 1.1.1999 liegen
Besonderheiten
  • bis 31.12.1998 geleistete Anzahlungen auf Herstellungskosten nach dem FördergebietsG mindern die Investitionszulage 1999
  • das Gebäude muß nach Beendigung der Maßnahme mindestens 5 Jahre zu Wohnzwecken vermietet werden.
  • die Förderung kann in Anspruch genommen werden für Gebäude, die zum Betriebsvermögen gehören bzw. dem Privatvermögen zugerechnet werden.
  • die Zulage mindert nicht die Erhaltungsaufwendungen, ebenso nicht eventuelle Anschaffungs- und Herstellungskosten
  • bis 31.12.1998 geleistete Anzahlungen auf Herstellungskosten nach dem FördergebietsG mindern die Investitionszulage 1999
  • das Gebäude muß nach Beendigung der Maßnahme mindestens 5 Jahre nach Herstellung/Anschaffung genutzt werden.
  • die Zulage mindert nicht die Anschaffungs- und Herstellungskosten
  • bis 31.12.1998 geleistete Anzahlungen auf Herstellungskosten nach dem FördergebietsG mindern die Investitionszulage 1999
  • Keine Doppelförderung in Verbindung mit
    • § 10e EstG oder nach dem EigZulG
    • § 10f Baudenkmäler
    • § 7h Gebäude in Sanierungsgebieten u. städtebaulichen Entwicklungsbereichen
    • § 10i bzw. § 10e Abs. 6 Vorkostenabzug
  • die Zulage mindert nicht die Erhaltungsaufwendungen, ebenso nicht eventuelle Anschaffungs- und Herstellungskosten
Antragstellung beim Finanzamt ( amtlicher Vordruck), spätestens bis zum 30.09. des Folgejahres nach Investitionsabschluß
Es wird die Bescheinigung der Gemeinde benötigt, daß es sich um einen innerörtlichen Bereich handelt. Dies sind festgelegte Sanierungs- und Erhaltungssatzungsgebiete nach § 172 BauGesetzBuch (Erhaltung städtebaulicher Eigenart und Gestalt von Gebäuden) sowie Kerngebiete im Sinne des § 7 Baunutzungsverordnung.

Übersicht des Investitionszulagegesetz 1999 bzw. zu | §1 | §2 | §3 | §4 | §5 | §6 | §7 | §8 | §9 | §10 |


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