In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 darf
die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen
erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung
des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein
Absehen von der Begründung von Sondereigentum wirtschaftlich
nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen,
wenn
1. die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung
des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen
Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen
Mindestanforderungen dient,
2. das Grundstück zu einem Nachlaß gehört und
Sondereigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern
begründet werden soll,
3. das Sondereigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige
des Eigentümers veräußert werden soll,
4. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung
von Sondereigentum nicht erfüllt werden können, zu
deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts
eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5. das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung
von Sondereigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben
Jahren ab der Begründung von Sondereigentum Wohnungen nur
an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach Artikel
14 Satz 2 Nr. 1 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes
vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) verkürzt sich um sieben
Jahre. Fristen nach § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entfallen.
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 6 kann in der Genehmigung bestimmt
werden, daß auch die Veräußerung von Sondereigentum
an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der
Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann
auf Ersuchen der Gemeinde in das Grundbuch für das Sondereigentum
eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.
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