§ 8 Verfolgung von Straftaten

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Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenverordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.

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