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- Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes,
die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 bis
4 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage, soweit sie
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11 bis 22 des Körperschaftsteuergesetzes
von der Körperschaftsteuer befreit sind. Bei Personengesellschaften
und Gemeinschaften, die begünstigte Investitionen im Sinne der §§
2 und 3 vornehmen, tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft
oder die Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte.
- Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3.
Oktober 1990. Bei Investitionen im Sinne der §§ 3 und 4 gehört zum
Fördergebiet nicht der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz
vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat.
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