§ 5 Antrag auf Investitionszulage

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  1. Der Antrag auf Investitionszulage ist bis zum 30. September des Kalenderjahrs zu stellen, daß auf das Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr folgt, in dem die Investitionen abgeschlossen worden, Anzahlungen auf Anschaffungskosten, Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen oder Zahlungen im Sinne des § 4 Abs. 2 geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind.
  2. Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.
  3. Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, innerhalb der Antragsfrist so genau zu bezeichnen, daß ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.

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