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- Der Antrag auf Investitionszulage ist bis zum 30. September des
Kalenderjahrs zu stellen, daß auf das Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr
folgt, in dem die Investitionen abgeschlossen worden, Anzahlungen
auf Anschaffungskosten, Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen oder
Zahlungen im Sinne des § 4 Abs. 2 geleistet worden oder Teilherstellungskosten
entstanden sind.
- Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten
nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft
oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem
Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte zuständig ist.
- Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten
eigenhändig zu unterschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen,
für die eine Investitionszulage beansprucht wird, innerhalb der Antragsfrist
so genau zu bezeichnen, daß ihre Feststellung bei einer Nachprüfung
möglich ist.
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