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- Begünstigte Investitionen sind:
- nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1.
Januar 1991 fertiggestellt worden sind,
- die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertiggestellt
worden sind, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem
rechtswirksamen Abschluß des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
Rechtsakts durchgeführt worden sind, und
- Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertiggestellt
worden sind,
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen
Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen
Überlassung zu Wohnzwecken dienen,
- die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung
und die Herstellung neuer Gebäude,
- soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung
oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken
dienen, und
- wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen
Gemeindebehörde nachweist, daß das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung
oder Herstellung in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
nach dem Baugesetzbuch, einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet
nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches oder in einem
Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne
des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf
Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.
Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden, wenn keine erhöhten
Absetzungen in Anspruch genommen worden sind. Im Fall der Anschaffung
kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn für das Gebäude keine Investitionszulage
in Anspruch genommen worden ist.
- Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte
nach dem 31. Dezember 1998 und
- bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 vor dem
1. Januar 2005,
- bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 vor dem 1. Januar
2002
abschließt. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 sind
in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die nachträglichen Herstellungsarbeiten
oder die Erhaltungsarbeiten beendet worden sind. Investitionen im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in
dem die Gebäude angeschafft oder hergestellt worden sind.
- Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die den Betrag
von 5.000 Deutsche Mark übersteigende Summe der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr
abgeschlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem
1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten, Anzahlungen
auf Erhaltungsaufwendungen und entstandenen Teilherstellungskosten
übersteigen. Zur Bemessungsgrundlage gehören jedoch nicht
- bei Investitionen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 und 3 die nachträglichen
Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen, soweit sie insgesamt
in den Jahren 1999 bis 2004 1.200 Deutsche Mark je Quadratmeter
Wohnfläche übersteigen. Betreffen nachträgliche Herstellungsarbeiten
oder Erhaltungsarbeiten mehrere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche
Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstellungskosten
und die Erhaltungsaufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen
auf die Gebäudeteile aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung
nicht möglich ist. Bei Investitionen im Sinne von Absatz 1 Nr. 2
gilt Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle
der nachträglichen Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten,
die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des Absatzes
1 Nr. 2 entfallen.
- bei Investitionen im Sinne von Absatz 1 Nr. 4 die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, soweit sie 4.000 Deutsche Mark je Quadratmeter
Wohnfläche des Gebäudes übersteigen.
§ 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. In die Bemessungsgrundlage
können die im Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen
einbezogen werden.
- Die Investitionszulage beträgt
- 15 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen
im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfällt und
- 10 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen
im Sinne von Absatz 1 Nr. 4 entfällt.
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