§ 3 Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohnungsgebäuden sowie Mietwohungsneubau im innerörtlichen Bereich

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  1. Begünstigte Investitionen sind:
  1. nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertiggestellt worden sind,
  2. die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertiggestellt worden sind, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluß des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und
  3. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertiggestellt worden sind,
  4. soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen,

  5. die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung und die Herstellung neuer Gebäude,
  1. soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen, und
  2. wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, daß das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch, einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches oder in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.

Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden, wenn keine erhöhten Absetzungen in Anspruch genommen worden sind. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn für das Gebäude keine Investitionszulage in Anspruch genommen worden ist.

  1. Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und
  1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 vor dem 1. Januar 2005,
  2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 vor dem 1. Januar 2002

abschließt. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die nachträglichen Herstellungsarbeiten oder die Erhaltungsarbeiten beendet worden sind. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Gebäude angeschafft oder hergestellt worden sind.

  1. Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die den Betrag von 5.000 Deutsche Mark übersteigende Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem 1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten, Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen und entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen. Zur Bemessungsgrundlage gehören jedoch nicht
  1. bei Investitionen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 und 3 die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen, soweit sie insgesamt in den Jahren 1999 bis 2004 1.200 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche übersteigen. Betreffen nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten mehrere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudeteile aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist. Bei Investitionen im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 gilt Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der nachträglichen Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 entfallen.
  2. bei Investitionen im Sinne von Absatz 1 Nr. 4 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie 4.000 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes übersteigen.

§ 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. In die Bemessungsgrundlage können die im Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen einbezogen werden.

  1. Die Investitionszulage beträgt
  1. 15 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfällt und
  2. 10 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne von Absatz 1 Nr. 4 entfällt.

Übersicht des Investitionszulagegesetz 1999 bzw. zu | §1 | §2 | §3 | §4 | §5 | §6 | §7 | §8 | §9 | §10 |


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