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- Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung
sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses
Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg,
gegen die Versagung von Bescheinigungen ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben.
- Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs oder
Kalenderjahrs festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer auszuzahlen.
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