§ 6 Anwendung der Abgabenverordnung,
Festsetzung und Auszahlung

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  1. Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg, gegen die Versagung von Bescheinigungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
  2. Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer auszuzahlen.

Übersicht des Investitionszulagegesetz 1999 bzw. zu | §1 | §2 | §3 | §4 | §5 | §6 | §7 | §8 | §9 | §10 |


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