§ 4 Modernisierungsmaßnahmen an einer eigenen
Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus

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  1. Begünstigt sind Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einer Wohnung im eigenen Haus oder an einer eigenen Eigentumswohnung, wenn
  1. das Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1991 fertiggestellt worden ist,
  2. der Anspruchsberechtigte die Arbeiten nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem
  3. 1. Januar 2005 vornimmt und

  4. die Wohnung im Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten eigenen Wohnzwecken dient. Eine Wohnung dient auch eigenen Wohnzwecken, soweit sie unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.
  1. Bemessungsgrundlage sind die nach dem 31. Dezember 1998 im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen für begünstigte Arbeiten, soweit sie den Betrag von 5.000 Deutsche Mark übersteigen. Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht Aufwendungen für eine Wohnung, soweit die Aufwendungen
  1. zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören,
  2. in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder § 10f des Einkommensteuergesetzes oder nach dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen oder nach § 10e Abs. 6 oder § 10i des Einkommensteuergesetzes abgezogen worden sind und
  3. in den Jahren 1999 bis 2004 40.000 Deutsche Mark übersteigen. Bei einem Anteil an der Wohnung gehören zur Bemessungsgrundlage nicht Aufwendungen, die den entsprechenden Teil von 40.000 Deutsche Mark übersteigen. Der Betrag nach Satz 1 und 2 mindert sich um die Aufwendungen, für die der Anspruchsberechtigte einen Abzugsbetrag nach § 7 des Fördergebietsgesetzes abgezogen hat
  1. Die Investitionszulage beträgt 15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.

Übersicht des Investitionszulagegesetz 1999 bzw. zu | §1 | §2 | §3 | §4 | §5 | §6 | §7 | §8 | §9 | §10 |


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