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- Begünstigt sind Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einer Wohnung
im eigenen Haus oder an einer eigenen Eigentumswohnung, wenn
- das Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1991 fertiggestellt
worden ist,
- der Anspruchsberechtigte die Arbeiten nach dem 31. Dezember 1998
und vor dem
1. Januar 2005 vornimmt und
- die Wohnung im Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten eigenen Wohnzwecken
dient. Eine Wohnung dient auch eigenen Wohnzwecken, soweit sie unentgeltlich
an einen Angehörigen im Sinne § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken
überlassen wird.
- Bemessungsgrundlage sind die nach dem 31. Dezember 1998 im Kalenderjahr
geleisteten Zahlungen für begünstigte Arbeiten, soweit sie den Betrag
von 5.000 Deutsche Mark übersteigen. Zur Bemessungsgrundlage gehören
nicht Aufwendungen für eine Wohnung, soweit die Aufwendungen
- zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören,
- in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder § 10f des Einkommensteuergesetzes
oder nach dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen oder nach § 10e
Abs. 6 oder § 10i des Einkommensteuergesetzes abgezogen worden sind
und
- in den Jahren 1999 bis 2004 40.000 Deutsche Mark übersteigen.
Bei einem Anteil an der Wohnung gehören zur Bemessungsgrundlage
nicht Aufwendungen, die den entsprechenden Teil von 40.000 Deutsche
Mark übersteigen. Der Betrag nach Satz 1 und 2 mindert sich um die
Aufwendungen, für die der Anspruchsberechtigte einen Abzugsbetrag
nach § 7 des Fördergebietsgesetzes abgezogen hat
- Die Investitionszulage beträgt 15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
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