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- Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung
von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
(Dreijahreszeitraum)
- zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im
Fördergebiet gehören,
- in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben,
- in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt
werden und
- die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.
Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des
§ 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen.
- Begünstigt sind die folgenden beweglichen Wirtschaftsgüter:
- Wirtschaftsgüter, die während des Dreijahreszeitraums in Betrieben
des verarbeitenden Gewerbes oder in Betrieben der produktionsnahen
Dienstleistungen verbleiben. Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen
sind die folgenden Betriebe:
- Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
- Betriebe der Forschung und Entwicklung,
- Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
- Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
- Ingenieurbüros für technische Fachplanung,
- Büros für Industrie-Design,
- Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung,
- Betriebe der Werbung und
- Betriebe des fotografischen Gewerbes.
Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und außerhalb des
Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende
Gewerbe die gesamten Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb;
- Wirtschaftsgüter, die während des Dreijahreszeitraums ausschließlich
kleinen und mittleren Betrieben des Handwerks dienen. Betriebe des
Handwerks sind die Gewerbe, die in die Handwerksrolle oder in das
Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen sind. Kleine
und mittlere Betriebe sind Betriebe, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer
in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn
oder Kurzarbeitergeld beziehen;
- Wirtschaftsgüter, die während des Dreijahreszeitraums in kleinen
und mittleren Betrieben des Groß- und Einzelhandels und in Betriebsstätten
des Groß- oder Einzelhandels in den Innenstädten verbleiben. Kleine
und mittlere Betriebe sind Betriebe, die nicht mehr als 50 Arbeitnehmer
in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn
oder Kurzarbeitergeld beziehen. Eine Betriebsstätte liegt in der
Innenstadt, wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung
der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, daß die Betriebsstätte
nicht in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige
städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als
Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung
festgesetzt ist oder in dem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses
entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder das auf
Grund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.
- Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen,
im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige
unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des Jahres
der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die
Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
- in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder in einem Betrieb
der produktionsnahen Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr.
1,
- in einem kleinen und mittleren Betrieb des Handwerks im Sinne
des Absatzes 2 Nr. 2 oder
- in einem kleinen und mittleren Betrieb des Groß- oder Einzelhandels
und in einer Betriebsstätte des Groß- oder Einzelhandels in der
Innenstadt im Sinne von Absatz 2 Nr. 3 verwendet werden. Im Fall
der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn für das
Gebäude keine Investitionszulage in Anspruch genommen worden ist.
- Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte
nach dem 31. Dezember 1998 und
- bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 und des Absatzes
3 Nr. 1
vor dem 1. Januar 2005,
- bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 und des
Absatzes 3 Nr. 2 und 3
vor dem 1. Januar 2002
abschließt. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in
dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind.
- Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der
Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen
begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem 1. Januar 1999
geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten
übersteigen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr
geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten
einbezogen werden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr
der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur
berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten
übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
gilt entsprechend.
- Die Investitionszulage beträgt 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
Sie erhöht sich auf 20 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage,
der auf Investitionen im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 entfällt, wenn die
Wirtschaftsgüter während des Dreijahreszeitraums in Betrieben verbleiben,
die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis
beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen.
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