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            | (1) | 
             Über die Zulässigkeit von 
              Vorhaben nach den §§ 31, 33 
              bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren 
              von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde 
              entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, 
              wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit 
              nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies 
              gilt nicht für Vorhaben der in § 29 
              Abs. 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet 
              sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 
              30 Abs. 1, stellen die Länder sicher, daß die Gemeinde 
              rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen 
              zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 
              14 und 15 entscheiden kann. In den 
              Fällen des 
            § 35 Abs. 2 und 4 kann die Landesregierung 
            durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle 
            festlegen, daß die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde 
            erforderlich ist. 
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            | (2) | 
            
           Das Einvernehmen der Gemeinde und die 
            Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur 
            aus den sich aus den §§ 31, 33, 
            34 und 35 
            ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde 
            und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten 
            als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens 
            der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber 
            der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, 
            wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht 
            zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen 
            der Gemeinde ersetzen. 
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