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(1) |
Über die Zulässigkeit von
Vorhaben nach den §§ 31, 33
bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren
von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich,
wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit
nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies
gilt nicht für Vorhaben der in § 29
Abs. 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet
sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach §
30 Abs. 1, stellen die Länder sicher, daß die Gemeinde
rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen
zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§
14 und 15 entscheiden kann. In den
Fällen des
§ 35 Abs. 2 und 4 kann die Landesregierung
durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle
festlegen, daß die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
erforderlich ist.
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(2) |
Das Einvernehmen der Gemeinde und die
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur
aus den sich aus den §§ 31, 33,
34 und 35
ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde
und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten
als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens
der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber
der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich,
wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht
zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen
der Gemeinde ersetzen.
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