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             Können die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete 
              von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete 
              im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes durch Vorhaben, die nach 
              § 34 zugelassen werden, erheblich beeinträchtigt 
              werden,sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über 
              die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen 
              sowie über die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden 
              (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). 
             
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