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Können die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes durch Vorhaben, die nach
§ 34 zugelassen werden, erheblich beeinträchtigt
werden,sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über
die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen
sowie über die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden
(Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
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