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(1) |
Wird eine Veränderungssperre nach §
14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind,
oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft
getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde
die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall
für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn
zu befürchten ist, daß die Durchführung der Planung
durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert
werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt,
wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung
über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb
einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige
Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
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(2) |
Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich
eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs.
1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung
von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung
des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs
wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs
nach Absatz 1 unwirksam.
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