In Gebieten, für die ein Beschluß über die Aufstellung
eines Bebauungsplans gefaßt ist, ist ein Vorhaben zulässig,
wenn
1. die öffentliche Auslegung (§
3 Abs. 2 und 3) durchgeführt und die Träger öffentlicher
Belange (§ 4) beteiligt worden sind,
2. anzunehmen ist, daß das Vorhaben den künftigen
Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und
seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4. die Erschließung gesichert ist.
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