(1) |
ist ein Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans
gefaßt, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für
den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit
dem Inhalt beschließen, daß
1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen
nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht
vorgenommen werden dürfen.
|