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                ist ein Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans 
                gefaßt, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für 
                den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit 
                dem Inhalt beschließen, daß 
              1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht 
                durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden 
                dürfen; 
                2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen 
            von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen 
            nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht 
            vorgenommen werden dürfen. 
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