(1) |
Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn
der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde
abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen
(Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist
und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist
und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz
oder teilweise vor dem Beschluß nach §
10 Abs. 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Für
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend
die Absätze 2
bis 6.
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(2) |
Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers
über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem
Ermessen zu entscheiden.
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(3) |
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und
Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit
der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach §
9 und nach der auf Grund von § 2 Abs.
5 erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14
bis 28, 39 bis 79, 127
bis 135 c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene
Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans
Festsetzungen nach § 9 für öffentliche
Zwecke trifft, kann gemäß § 85
Abs. 1 Nr. 1 enteignet werden.
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(4) |
Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs
des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan einbezogen werden.
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(5) |
Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der
Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Durchführung
des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach
Absatz 1 gefährdet ist.
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(6) |
Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht
innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde
den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche
des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht
werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach §
13 angewendet werden.
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