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Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer
Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen
auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen
für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen,
die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene
Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch
die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans
an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung
des Grundstücks erhoben wurden.
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