(1) |
Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener
Verantwortung aufzustellen. Der Beschluß, einen Bauleitplan
aufzustellen, ist ortsüblich bekanntzumachen.
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(2) |
Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind
aufeinander abzustimmen.
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(3) |
Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen
Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch
Vertrag begründet werden.
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(4) |
Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung
von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung
und Aufhebung.
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(5) |
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
- Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
a) die Art der baulichen Nutzung,
b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen;
- die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen
Anlagen;
- die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des
§ 9 Abs. 3 über verschiedenartige
Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige
bauliche und sonstige Anlagen;
- die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich
der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung
des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden
Planzeichen und ihre Bedeutung.
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