BauGB - § 2. Aufstellung der Bauleitpläne, Verordnungsermächtigung

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(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluß, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen.
(3) Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(5)

Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
    a) die Art der baulichen Nutzung,
    b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
    c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
  2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
  3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
  4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.

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