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(1) |
Der Arbeitgeber haftet
1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen
hat,
2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich
zu Unrecht erstattet hat,
3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter
Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt
wird.
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(2) |
Der Arbeitgeber haftet nicht,
1. soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs.
4, § 39a Abs. 5 und in den vom Arbeitgeber
angezeigten Fällen des § 38
Abs. 4 Satz 2 und des § 41c Abs. 4 nachzufordern ist,
2. soweit auf Grund der nach § 10
Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung eine Nachversteuerung durchzuführen
ist,
3. soweit aufgrund des § 19a Abs.
2 Satz 2 eine Nachversteuerung in den vom Arbeitgeber oder Kreditinstitut
angezeigten Fällen durchzuführen ist.
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(3) |
Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. Das Betriebsstättenfinanzamt
kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem
Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen. Der
Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der
Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. Der Arbeitnehmer
kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen
werden,
1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig
vom Arbeitslohn einbehalten hat,
2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber
die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet
hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem
Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.
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(4) |
Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines
Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber
1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
2. nach Abschluß einer Lohnsteuer-Außenprüfung
seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt. Satz 1 gilt entsprechend
für die Nachforderung zu übernehmender pauschaler Lohnsteuer.
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(5) |
Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung
ist abzusehen, wenn diese insgesamt 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.
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(6) |
Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig
zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme
der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach
§ 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
vorliegt, neben dem Arbeitgeber; dies gilt auch, wenn der in §
1 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bestimmte
Zeitraum überschritten ist. Der Entleiher haftet nicht, wenn
der Überlassung eine Erlaubnis nach §
1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zugrunde liegt und
soweit er nachweist, daß er den in § 28a bis § 28c des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Meldepflichten sowie den nach
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d vorgesehenen
Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Der Entleiher haftet ferner
nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung
ohne Verschulden irrte. Die Haftung beschränkt sich auf die
Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer
überlassen worden ist. Soweit die Haftung des Entleihers reicht,
sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.
Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden,
soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen
des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht;
§ 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Ist
durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer
schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 vom Hundert
des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne
Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht,
daß die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.
Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit
des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte
des Verleihers.
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(7) |
Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie
ein Entleiher nach Absatz 6.
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(8) |
Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer
der Leiharbeitnehmer anordnen, daß der Entleiher einen bestimmten
Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und
abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig
ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch
mündlich erlassen werden. Die Höhe des einzubehaltenden
und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begründung,
wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Vomhundertsatz nicht überschritten
wird. |
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