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(1) |
Außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft sind:
1. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die aus außerordentlichen
Holznutzungen entstanden sind. Das sind Nutzungen, die außerhalb
des festgesetzten Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn
sie aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei der Bemessung
ist die außerordentliche Nutzung des laufenden Wirtschaftsjahrs
um die in den letzten drei Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen
(nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außerordentliche
Nutzungen und nachgeholte Nutzungen liegen nur insoweit vor, als
die um die Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Nummer 2)
verminderte Gesamtnutzung den Nutzungssatz übersteigt;
2. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die aus Holznutzungen
infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) entstanden
sind. Das sind Nutzungen, die durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder
Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein
anderes Naturereignis, das in seinen Folgen den angeführten
Ereignissen gleichkommt, verursacht werden. Zu diesen rechnen nicht
die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig
entstehen.
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(2) |
Bei der Ermittlung der außerordentlichen Einkünfte
aus Forstwirtschaft sind
1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten, Grundsteuer
und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den festen Betriebsausgaben
gehören, bei den Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen
und Holznutzungen infolge höherer Gewalt, die innerhalb des
Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, zu berücksichtigen.
Sie sind entsprechend der Höhe der Einnahmen aus den bezeichneten
Holznutzungen auf diese zu verteilen;
2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der Höhe der
Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese zu verteilen.
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(3) |
Die Einkommensteuer bemisst sich bei Einkünften aus Kalamitätsnutzungen,
1. soweit sie den Nutzungssatz (Absatz 4 Nr. 1) übersteigen,
nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der
sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem
gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt
unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre;
2. soweit sie den doppelten Nutzungssatz übersteigen, nach
dem halben Steuersatz der Nummer 1. Treffen verschiedene Holznutzungsarten
innerhalb eines Wirtschaftsjahrs zusammen, sind diese auf die Kalamitätsnutzungen
und auf die übrigen Holznutzungen aufzuteilen. Sind die übrigen
Holznutzungen nicht geringer als der Nutzungssatz, sind die ermäßigten
Steuersätze des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auf die gesamten Kalamitätsnutzungen
anzuwenden. Sind die übrigen Holznutzungen geringer als der
Nutzungssatz, ergibt sich ein Restbetrag, um den die Kalamitätsnutzungen
zu mindern sind. Die ermäßigten Steuersätze des
Satzes 1 Nr. 1 und 2 finden in diesem Fall nur Anwendung auf die
Einkünfte aus den geminderten Kalamitätsnutzungen.
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(4) |
Außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft sind
nur unter den folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:
1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder
durch ein Betriebswerk muß periodisch für zehn Jahre
ein Nutzungssatz festgesetzt sein. Dieser muß den Nutzungen
entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit
des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar sind;
2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen Nutzungen
müssen mengenmäßig nachgewiesen werden;
3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich
nach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen Finanzamt
mitgeteilt werden.
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