Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt,
so muß der Beschluß (Enteignungsbeschluß) bezeichnen
1. die von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbegünstigten;
2. die sonstigen Beteiligten;
3. den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Grundstück
zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist;
4. den Gegenstand der Enteignung, und zwar
a) wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand
der Enteignung ist, das Grundstück nach Größe,
grundbuchmäßiger, katastermäßiger und
sonst üblicher Bezeichnung; im Falle der Enteignung eines
Grundstücksteils ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften
(Vermessungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen, die von einer
zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von
einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt
sind,
b) wenn ein anderes Recht an einem Grundstück Gegenstand
einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach
Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung,
c) wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, zum
Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigt oder
den Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken beschränkt,
Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses
Recht nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,
d) die in § 86 Abs. 2 bezeichneten
Gegenstände, wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt
wird;
5. bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht
die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt werden
kann, sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und das Grundstück;
6. bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4 Buchstabe
c bezeichneten Art den Inhalt des Rechtsverhältnisses und
die daran Beteiligten;
7. die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor
und nach der Enteignung;
8. die Art und Höhe der Entschädigungen und die Höhe
der Ausgleichszahlungen nach
§ 100 Abs. 5 Satz 4 und §
101 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und an wen sie
zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus denen andere
von der Enteignung Betroffene nach § 97 Abs. 4 zu entschädigen
sind, müssen von den sonstigen Geldentschädigungen
getrennt ausgewiesen werden;
9. bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der
in Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Weise.