Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang
oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück,
jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so ist §
110 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Enteignungsbehörde
hat anzuordnen, daß dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe
der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus der
Einigung nichts anderes ergibt. Im übrigen nimmt das Enteignungsverfahren
seinen Fortgang. |
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